Satzung

§ 1 Name, Sitz und Gliederung

1. Name
Der Verein trägt den Namen Junge Liberale Osnabrück-Land.

2. Sitz
Der Sitz des Vereins ist der gesamte Landkreis Osnabrück, mit der Ausnahme der Stadt Osnabrück.

3. Gliederung
Die Jungen Liberalen Kreisverband Osnabrück-Land sind eine Untergliederung der Jungen Liberalen Niedersachsen e. V..

 

§ 2 Vereinszweck

Die Junge Liberalen Osnabrück-Land sind eine selbstständige politische Jugendorganisation, in der sich junge Leute zusammengeschlossen haben mit dem Ziel, die Ideen des politischen Liberalismus weiter zu entwickeln und zusammen mit den Jugendlichen in der Bundesrepublik Deutschland in der FDP umzusetzen.

Die Jungen Liberalen Osnabrück-Land üben ihre Tätigkeit in Übereinstimmung mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland aus. Der Kreisverband Osnabrück-Land setzt sich zum Ziel, der Jugend eine alternative politische Ordnung zu bieten.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Kreisverbandes der Jungen Liberalen Osnabrück-Land kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist, das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Altersbegrenzung tritt nicht in Kraft, wenn das Mitglied ein Fördermitglied oder ein Ehrenmitglied ist. Ein Mitglied der Jungen Liberalen Osnabrück-Land darf nicht Mitglied in einer konkurierenden politischen Jugendorganisation sein. Der Beitritt zu den Jungen Liberalen Osnabrück-Land wird schriftlich gegenüber dem Kreisvorstand erklärt. Er wird wirksam, wenn der Kreisvorstand diesen bestätigt.

Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Vollendung des 35. Lebensjahr. Bekleidet das Mitglied in der Zeit ein Amt, so darf es dieses Amt noch bis zur Wiederwahl ausführen.

b) Austritt: Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Kreisvorstand zu erklären.

c) Ausschluss: Es gilt die Regelung des §3 Nr. 4c der Satzung der Jungen Liberalen Niedersachsen analog.

d) Erwerb der Mitgliedschaft in einem anderen Kreisverband: Es gilt die Regelung des §3 Nr. 4d der Satzung der Jungen Liberalen Niedersachsen.

 

§ 4 Organe

Die Organe des Kreisverbandes der Jungen Liberalen Osnabrück-Land sind:

- Mitgliederversammlung

- Kreisvorstand

 

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan der Jungen Liberalen Osnabrück-Land. Die Mitgliederversammlung hat folgende unübertragbare Aufgaben:

a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Kreisvorstandes

b) Wahl von zwei Kassenprüfern und deren Stellvertreter

c) Satzungsänderungen

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf Antrag von mindestens 20% der Mitglieder. Die Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von 14 Tagen vom Kreisvorsitzenden einberufen. Bei seiner Verhinderung tut dies ein stellv. Vorsitzender in der in §7 genannten Reihenfolge. Die Einladung ergeht schriftlich oder bei vorhandenen aktuellen E-Mailaddressen per E-Mail unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung an die Mitglieder des Kreisverbandes.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst ihre Beschlussfähigkeit mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterschrieben werden muss.

Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter und, soweit erforderlich, Wahlhelfer und Wahlprüfer.

Als Geschäftsordnung gilt die Geschäftsordnung der letzten Landesmitgliederversammlung der Jungen Liberalen Niedersachsen e.V..

 

§ 6 Vertretung

Vorstand im Sinne §26 BGB sind der Kreisvorsitzende und die stellv. Kreisvorsitzenden. Zwei von ihnen sind zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Kreisverbandes berechtigt. Der Kreisvorsitzende und der erste stellv. Vorsitzende, der in §7 genannten Reihenfolge sind ermächtigt, Prozesse für den Kreisverband zu führen als Prozessstandhafter in eigenem Namen, ohne dass es hierzu eines nochmaligen Beschluss oder einer Vollmachtserteilung der Mitglieder badarf.

 

§ 7 Kreisvorstand

Der Kreisvorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem Stellv. Vorsitzenden für Organisation

c) dem Stellv. Vorsitzenden für Programmatik

d) dem Stellv. Vorsitzenden für Finanzen

e) dem Stellv. Vorsitzenden für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

f) bis zu vier Beisitzern

Der Kreisvorsitzende wird bei seiner Verhinderung durch einen stellv. Vorsitzenden in der in §7 genannten Reihenfolge vertreten.

Im Fall eines Rücktritts eines Vorstandsmitglieds sind, sofern noch wenigstens drei Monate der regulären Amtszeit verblieben sind, Neuwahlen innerhalb von zwanzig Tagen, gerechnet vom Tag des Rücktritts des Amtsinhabers einzuberufen.

Der Kreisvorstand wird in einer geheimen Wahl von der Mitgliederversammlung mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Sind mehrere Wahlgänge notwendig, reicht ab dem dritten Wahlgang  die einfache Mehrheit der abgegeben  gültigen Stimmen. Der Vorstand wird für ein Jahr gewählt.

Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds erfolgt durch ein konstruktives Misstrauensvotum der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Der Kreisvorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die laufenden Geschäfte. Der Vorstand legt am Ende seiner Amtsperiode über seine geleistete Arbeit gegenüber der Mitgliederversammlung Rechenschaft ab.

Der Kreisvorstand fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit. Bei einer Pattsituation nimmt der Vorsitzende die Rolle des "primus inter pares" ein.

Der Kreisvorsitzende oder ein von ihm bevollmächtigtes Mitglied oder sein Stellvertreter vertreten die Interessen des Kreisverbandes im Landesverband der Jungen Liberalen Niedersachsen.

 

§ 8 Pressemitteilungen

Die Mitglieder der Jungen Liberalen benötigen zur Veröffentlichung von Pressemitteilungen im Namen des Kreisverbandes die ausdrückliche Genehmigung des Vorstandes.

 

§ 9 Beiträge

Beiträge werden nach der Beitragsordnung erhoben, die die Kreismitgliederversammlung mit der für Wahlen erforderlichen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt.

 

§ 10 Bankvollmacht

Der Schatzmeister wird bei Verhinderung vom Vorsitzenden vertreten. Sämtliche Bankvollmachten liegen beim Schatzmeister oder dessen Vertretung vor. Der Vorstand wird ermächtigt, die im Rahmen der ordentlichen Geschäftsführung anfallenden Verfügungen zu tätigen. Darüber hinausgehende Verfügungen erfordern den Mehrheitsbeschluss des Vorstandes gemäß §7.

 

§ 11 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können mit 2/3-Mehrheit der auf einer Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn die Mitglieder mit der Einladung zur Mitgliederversammlung dahingehend informiert wurden, dass ein Antrag der Satzung vorliegt.

 

§ 12 Ergänzende Bestimmungen

Bei Lücken der Satzung oder Zweifeln über ihre Auslegung sind Satzung und Geschäftsordnung der Jungen Liberalen Niedersachsen e. V., dem Bundesverband der Jungen Liberalen, des Kreisverbandes des FDP Osnabrück-Land, des FDP Landesverbandes Niedersachsen und des FDP Bundesverbandes in dieser Reihenfolge ergänzend heranzuziehen.

 

§ 13

Die Durchsetzbarkeit dieser Satzung ist durch jedes Organ des Kreisverbandes zu sichern.

 

§ 14 Auflösungsbestimmungen

Es gilt § 15 der Jungen Liberalen Niedersachsen e. V. analog.